Arbeitskampfordnung

I. ALLGEMEINES

§ 1

Der Streik ist das letzte Mittel zur Durchführung gewerkschaftlicher Forderungen. Er kann erst eingeleitet werden, wenn alle Verhandlungen – einschließlich vereinbarter Schlichtungsverfahren – ergebnislos beendet sind.

 

II. URABSTIMMUNG

§ 2

Einem Streik hat grundsätzlich eine Urabstimmung vorauszugehen. Über die Durchführung einer Urabstimmung im Bereich der Deutschen Verwaltungsgewerkschaft Rheinland-Pfalz (DVG-RPL) beschließt die Tarifkommission im Benehmen mit dem Landesvorstand der DVG-RPL nach entsprechenden Beschlüssen aller Vertragspartner der Tarifunion des DBB.

§ 3

Zur Urabstimmung sind alle unter das Tarifrecht fallenden Mitglieder der DVG-RPL berechtigt, die zum Zeitpunkt der Urabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keinem Ausbildungsverhältnis stehen.
Die Urabstimmung ist geheim durchzuführen.
Sofern der Streik sich nur auf einen bestimmten Bereich des öffentlichen Dienstes bezieht, sind nur die Arbeitnehmer dieses Bereichs stimmberechtigt.

 

III. STREIK

§ 4

Die Tarifkommission kann im Benehmen mit dem Landesvorstand der DVG-RPL zum Streik aufrufen, wenn sich mehr als 75 % der während der Urabstimmung in den Dienststellen anwesenden Abstimmungsberechtigten (§ 3), mindestens aber mehr als 50 % aller Abstimmungsberechtigten für den Streik entschieden haben.

§ 5

Die Tarifkommission der DVG-RPL setzt für ihren Organisationsbereich eine zentrale Streikleitung ein, die alle für eine ordnungemäße Durchführung des Streiks notwendigen Maßnahmen einleitet und überwacht. Die Tarifkommission der DVG-RPL kann selbst die Funktion der Streikleitung übernehmen. Die Streikleitung bedient sich zu ihrer Unterstützung örtlicher Streikleitungen.
Die zentrale Streikleitung sowie die örtlichen Streikleitungen haben auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Streiks hinzuwirken.

 


IV. BEGINN DES STREIKS, ANZEIGEPFLICHTEN

§ 6

Die zentrale Streikleitung gibt den Beginn des Streiks den örtlichen Streikleitungen und den betroffenen Arbeitgebern bekannt.

 


V. PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 7

Alle beteiligten Beschäftigten sind gehalten, die Anordnungen der Streikleitung zu befolgen und ihrerseits die Voraussetzungen für einen wirksamen Streikverlauf zu schaffen.
Beschäftigte, die trotz eines ordnungsgemäß beschlossenen Streiks arbeiten, werden aus der DVG-RPL ausgeschlossen.

 


VI. AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG

§ 8

Die Streikleitung entscheidet darüber, welche Arbeiten während eines Streiks zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiterzuverrichten sind.

 


VII. BEENDIGUNG DES STREIKS

§ 9

Die Tarifkommission der DVG-RPL entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand der DVG-RPL und der Streikleitung über die Beendigung des Streiks.
Der Streik ist für beendet zu erklären,

a) Wenn mehr als 25 % der Abstimmungsberechtigten einen zur Urabstimmung gestellten Vermittlungsvorschlag angenommen oder in einer Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben oder
b) Nach Abstimmung mit der Tarifunion des DBB.

 

VIII. STREIKGELD

§ 10

Über die Höhe des Streikgeldes und den Auszahlungsmodus beschließt die Tarifkommission der DVG-RPL im Einvernehmen mit dem Landesvorstand der DVG-RPL vor jedem Aufruf zum Streik.
Wird nachträglich die Zahlung von Lohn und Vergütung erreicht, so ist das gewährte Streikgeld zurückzuzahlen.

 


IX. SYMPATHIESTREIK

§ 11

Die für die Durchführung eines Streiks in dieser Arbeitskampfordnung aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend für einen Sympathiestreik.

 


X. VERFAHREN

§ 12

Das Verfahren für die Vorbereitung und Durchführung der in dieser Arbeitskampfordnung vorgesehenen Arbeitskampfmaßnahmen wird durch Richtlinien geregelt, die von der Tarifkommission der DVG-RLP beschlossen werden.